Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Praxisallianz / Dinko Jurcevic

Stand: Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Dinko Jurcevic, An Maria Glück 9a, 50321 Brühl (nachfolgend „Anbieter“ oder „Praxisallianz“) und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

(2) Die Angebote des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, insbesondere an Zahnärztinnen und Zahnärzte, zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ sowie sonstige gewerblich oder freiberuflich tätige Praxen und Einrichtungen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB ist nicht vorgesehen und nicht zugelassen. Der Anbieter behält sich vor, vor Vertragsschluss einen Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit (z. B. Praxisstempel, USt-IdNr., Approbationsnachweis) zu verlangen. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass der Kunde Verbraucher ist, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten unabhängig vom Vertriebskanal für sämtliche zwischen Anbieter und Kunde abgeschlossenen Verträge, insbesondere für Vertragsschlüsse über den Online-Shop des Anbieters, über E-Mail- oder Telefonangebote, über Auftragsbestätigungen auf Rechnung sowie über schriftlich unterzeichnete Einzelverträge.

(5) Der Anbieter erbringt Beratungs-, Implementierungs-, Schulungs- und Service-Leistungen rund um den „laborlosen Workflow“ in zahnärztlichen Praxen, insbesondere die Einrichtung digitaler CAD/CAM-Workflows, die Anbindung an externe Fräszentren sowie die laufende abrechnungstechnische und werkstoffkundliche Aktualisierung.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Die Leistungen des Anbieters gliedern sich in einmalige Setup-Pakete (Ziffer 2.1) und laufende Mitgliedschaften (Ziffer 2.2). Die Pakete sind modular und unabhängig voneinander buchbar.

2.1 Setup-Pakete (Einmalleistungen)

Der Anbieter bietet drei Setup-Pakete an, aus denen der Kunde wählt:

2.1.1 Setup-Paket „Vor-Ort-Schulung“

Persönliche Schulung des Praxisteams in den Räumlichkeiten des Kunden. Leistungsumfang:

  • Persönliche Schulung in den Räumlichkeiten des Kunden;
  • Durchführung der Schulung durch einen Zahntechniker-Meister (ZTM); Aufbau und Einweisung des Ofens vor Ort;
  • Einweisung der zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) in die Maltechnik sowie Einweisung der Abrechnungskraft;
  • Gleichzeitige Schulung von bis zu zehn ZFAs;
  • Aktivierung einer WhatsApp-Hotline für 30 Kalendertage ab Schulungstermin sowie drei begleitende Follow-Up-Gespräche;
  • Live-Begleitung eines Patientenfalls je geschulter ZFA;
  • Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung über die absolvierte Schulung. Eine berufsrechtliche Höherqualifizierung (insbesondere zum Zahntechniker-Meister) ist mit der Teilnahme nicht verbunden; die zahnmedizinischen Fachangestellten behalten ihren bestehenden Berufsstatus.

Reise- und Übernachtungskosten des vom Anbieter eingesetzten Personals sind im Paketpreis enthalten, soweit der Schulungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt. Bei Schulungen außerhalb Deutschlands werden Reisekosten gesondert nach Aufwand abgerechnet.

2.1.2 Setup-Paket „Enterprise / MVZ“

Individuelle Lösung für Praxen mit mehreren Standorten, MVZ und investorengeführte Strukturen. Leistungsumfang und Vergütung werden im Einzelfall vereinbart. Der Leistungsumfang umfasst regelmäßig:

  • Individuelle Schulungs- und Rollout-Strategie für mehrere Standorte;
  • Schulung mehrerer ZFA-Teams durch einen Zahntechniker-Meister (ZTM);
  • Zentrale Abrechnungs- und Prozessberatung;
  • Benennung eines dedizierten Ansprechpartners.

Das Setup-Paket „Enterprise / MVZ“ wird ausschließlich auf individuelle Anfrage angeboten. Preis, Leistungsumfang und Konditionen ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot des Anbieters.

2.2 Mitgliedschaften (laufende Abonnements)

Mitgliedschaft „Allianz“ — umfasst:

  • Zugang zu Sonderkonditionen bei den durch den Anbieter kuratierten Fräszentren und Industriepartnern;
  • Bereitstellung personalisierter, laufend aktualisierter Abrechnungsunterlagen (insbesondere BEB / GOZ);
  • Zugang zur Mitglieder-Kommunikationsgruppe sowie Direktkontakt zum Anbieter;
  • Updates zu neuen Werkstoffen, Brenn-Kurven, Malfarben, MDR-Dokumentationsvorlagen und Technikzetteln;
  • Jährliche Re-Zertifizierung des Praxispersonals (digital);
  • Fachlicher Support per E-Mail oder Messenger mit Reaktionszeit unter 24 Stunden an Werktagen.

Mitgliedschaft „Allianz Pro“ — umfasst alle Leistungen der Mitgliedschaft „Allianz“ sowie zusätzlich:

  • Persönliche Vor-Ort-Nachschulung nach 12 Monaten Mitgliedschaft;
  • Vertiefte Beratung zu Frontzahnästhetik in komplexen Fällen;
  • Beratung zu Implantat-Suprakonstruktionen und Gingivaästhetik;
  • Beratung zur Abrechnungs- und Liquiditätsoptimierung;
  • Beratung zur Optimierung der Lager-, Einkaufs- und Verkaufsworkflows.

2.3 Einsatz von Subunternehmern

Der Anbieter ist berechtigt, einzelne Leistungen durch sorgfältig ausgewählte und qualifizierte Dritte (insbesondere Fräszentren, Industriepartner, Zahntechniker-Meister) erbringen zu lassen. Die Verantwortung des Anbieters für die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.

2.4 Leistungsänderungen

Der Anbieter ist berechtigt, den Leistungsumfang der Mitgliedschaft anzupassen, sofern dies durch geänderte rechtliche Rahmenbedingungen (insbesondere MDR, GOZ, Datenschutzrecht), die Einführung neuer Werkstoffe oder Technologien oder durch nachweisliche Marktentwicklungen veranlasst ist. Eine Anpassung darf den Wert der bisherigen Leistung im Mittel nicht reduzieren. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Kalendertage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Sämtliche Darstellungen von Leistungen — sei es auf der Website des Anbieters, in Broschüren, E-Mails, Angeboten oder sonstigen Werbemitteln — stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots.

(2) Ein verbindliches Angebot des Kunden zum Vertragsschluss kann insbesondere abgegeben werden durch:

  • Anklicken einer Bestell- oder Aktivierungs-Schaltfläche im Online-Shop des Anbieters;
  • schriftliche oder elektronische Annahme eines vom Anbieter unterbreiteten Angebots (z. B. per E-Mail);
  • Unterzeichnung eines vom Anbieter ausgefertigten Einzelvertrages;
  • telefonische Bestellung mit anschließender schriftlicher oder elektronischer Bestätigung durch den Kunden.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter das Angebot des Kunden annimmt. Die Annahme erfolgt nach Wahl des Anbieters durch:

  • ausdrückliche Erklärung in Textform (z. B. Auftragsbestätigung per E-Mail);
  • Übersendung einer Rechnung;
  • tatsächliche Aufnahme der vereinbarten Leistung.

(4) Eine Eingangsbestätigung des Anbieters (insbesondere automatisierte Bestellbestätigungen im Online-Shop) stellt keine Annahme im Sinne von Absatz 3 dar, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wird.

(5) Der Vertragstext wird vom Anbieter gespeichert. Der Kunde erhält den Vertragstext sowie diese AGB in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung in Textform übermittelt.

(6) Diese AGB werden bei jeder Bestellart in Bezug genommen und gelten als wirksam einbezogen, sobald der Kunde die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit ihrer Geltung einverstanden ist. Im Online-Shop erfolgt die Einbeziehung durch ausdrückliche Bestätigung der AGB im Bestellprozess; bei Vertragsschluss außerhalb des Online-Shops durch ausdrücklichen Verweis in Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, SEPA-Lastschrift

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Website oder im verbindlichen Einzelangebot des Anbieters ausgewiesenen Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Es gelten folgende Preise:

  • Setup-Paket „Vor-Ort-Schulung“: 8.900,00 EUR zzgl. USt., einmalig.
  • Setup-Paket „Enterprise / MVZ“: nach individuellem Angebot.
  • Mitgliedschaft „Allianz“: 249,00 EUR zzgl. USt. pro Monat.
  • Mitgliedschaft „Allianz Pro“: 499,00 EUR zzgl. USt. pro Monat.

(3) Die Vergütung für ein Setup-Paket ist wie folgt fällig:

  • Beim Setup-Paket „Vor-Ort-Schulung“: zu 100 % bei Vertragsschluss. Die Vorauszahlung ist durch die Erfolgsgarantie gemäß § 13 dieser AGB abgesichert.
  • Beim Setup-Paket „Enterprise / MVZ“: gemäß individueller Vereinbarung.
  • Bei Rechnungskauf außerhalb des Online-Shops: innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum, sofern in der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist.

(4) Die monatlichen Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 1. eines Kalendermonats im Voraus fällig.

4.1 Preisanpassung Mitgliedschaft

Der Anbieter ist berechtigt, die Preise der Mitgliedschaften einmal jährlich, frühestens zum 1. Januar 2027, anzupassen. Eine Anpassung darf höchstens in Höhe der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) im Vorjahr erfolgen. Darüber hinausgehende Anpassungen sind zulässig, wenn sie auf nachweislich gestiegenen Kosten (insbesondere Fräszentrum-Preise, Lizenzkosten, Personalkosten) beruhen. Preisanpassungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb dieser Frist mit Wirkung zum Inkrafttreten der Anpassung außerordentlich zu kündigen.

4.2 Zahlungsarten

Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Kunden per Kreditkarte oder per SEPA-Lastschrift über die im Bestellprozess angebotenen Zahlungsdienstleister. Bei Vertragsabschlüssen außerhalb des Online-Shops kann zusätzlich Zahlung per Banküberweisung gegen Rechnung vereinbart werden.

4.3 SEPA-Lastschriftmandat

Bei Wahl der SEPA-Lastschrift erteilt der Kunde dem Anbieter ein SEPA-Lastschriftmandat. Die Gläubiger-Identifikationsnummer des Anbieters lautet DE18ZZZ00002886268. Die Mandatsreferenz wird dem Kunden vor dem ersten Einzug mitgeteilt. Die Frist für die Vorabankündigung („Pre-Notification“) wird auf einen Tag verkürzt.

4.4 Rücklastschrift

Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere mangels Kontodeckung, Widerruf des Mandats oder fehlerhafter Bankverbindung), ist der Anbieter berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 10,00 EUR pro Rücklastschrift sowie die tatsächlich entstandenen Bankgebühren als Schadenersatz zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

4.5 Verzug

Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB: neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, insbesondere von Rechtsverfolgungskosten, bleibt vorbehalten. Bei nicht nur unerheblichem Zahlungsverzug ist der Anbieter zudem berechtigt, die Leistung bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.

4.6 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen den Anbieter ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

5.1 Setup-Pakete

Die Setup-Pakete sind Einmalleistungen und enden mit der vollständigen Erbringung der jeweils vereinbarten Leistungen gemäß § 2.1.

5.2 Mitgliedschaften

Die Mitgliedschaft „Allianz“ und die Mitgliedschaft „Allianz Pro“ haben keine Mindestlaufzeit. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern er nicht zuvor gekündigt wird.

Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien monatlich zum Ende des laufenden Kalendermonats in Textform (z. B. E-Mail) gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Anbieter spätestens am letzten Tag des laufenden Kalendermonats zugehen.

5.3 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als zwei Monatsbeiträgen, bei wiederholten Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht (§ 8) oder bei unbefugter Weitergabe von Schulungsunterlagen oder Parameter-Sätzen an Dritte.

5.4 Form der Kündigung

Kündigungen sind zu richten an: info@praxisallianz.de.

§ 6 Ausführung, Termine, Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Termine für persönliche Schulungen (Setup-Pakete „Vor-Ort-Schulung“ und „Enterprise / MVZ“) werden zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich abgestimmt. Die Mitgliedschaftsleistungen werden ab dem Tag des Vertragsschlusses fortlaufend erbracht.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, an der Leistungserbringung in zumutbarem Umfang mitzuwirken. Die Mitwirkungspflichten hängen vom gewählten Setup-Paket ab:

(a) Beim Setup-Paket „Vor-Ort-Schulung“:

  • Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und Infrastruktur (Stromversorgung, Internet, Wasseranschluss, Stellfläche für den Ofen);
  • Bereitstellung der zu schulenden ZFAs während des vereinbarten Schulungszeitraums;
  • Benennung eines zentralen Ansprechpartners in der Praxis;
  • Erteilung aller für die Leistungserbringung erforderlichen Zugangsdaten und Informationen.

(b) Beim Setup-Paket „Enterprise / MVZ“: gemäß individueller Vereinbarung; im Übrigen gelten die Mitwirkungspflichten der Vor-Ort-Schulung sinngemäß.

(3) Verzögerungen oder Mehraufwände, die der Anbieter aufgrund unzureichender Mitwirkung des Kunden zu vertreten hat, gehen zulasten des Kunden. Der Anbieter ist berechtigt, hieraus entstehenden Mehraufwand mit einem Tagessatz von 1.200,00 EUR zzgl. USt. zusätzlich abzurechnen. Angefangene Tage werden anteilig in halben Tagessätzen abgerechnet.

6.1 Stornierung von Schulungsterminen

Sagt der Kunde einen vereinbarten persönlichen Schulungstermin (Setup-Paket „Vor-Ort-Schulung“ oder „Enterprise / MVZ“) ab, gelten folgende Stornogebühren:

  • Bei Absage bis 14 Kalendertage vor dem Termin: 0 % der vereinbarten Vergütung.
  • Bei Absage zwischen 13 und 4 Kalendertagen vor dem Termin: 50 % der vereinbarten Vergütung.
  • Bei Absage 3 Kalendertage oder weniger vor dem Termin: 60 % der vereinbarten Vergütung.

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Erscheinen einzelne ZFAs nicht zum vereinbarten Schulungstermin, entsteht hieraus kein Anspruch auf Wiederholung oder anteilige Erstattung der Vergütung.

§ 7 Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung

(1) Der Anbieter schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und auf dem Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

(2) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Soweit der Kunde Freiberufler ist, hat er offensichtliche Mängel der erbrachten Leistung innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

(3) Der Anbieter haftet für die sorgfältige Auswahl der Industriepartner und Fräszentren sowie für die Richtigkeit der bereitgestellten Parameter-Sätze und Abrechnungsunterlagen nach dem Stand zum Zeitpunkt der Bereitstellung. Für die physische Qualität der vom Kunden bei Industriepartnern bestellten Werkstücke gelten ausschließlich die Gewährleistungsregelungen des jeweiligen Herstellers.

(4) Die medizinische Verantwortung für die am Patienten eingesetzten Werkstücke und für die Anwendung der vom Anbieter bereitgestellten Workflows verbleibt ausschließlich beim behandelnden Zahnarzt. Der Anbieter erbringt keine zahnärztlichen oder medizinischen Leistungen.

(5) Der Anbieter haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen.

(6) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(7) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie.

(8) Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr ab Leistungserbringung. Diese Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 8 Geheimhaltung, Urheberrecht, Nutzungsrechte

(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle vom Anbieter erhaltenen Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Preislisten der Industriepartner, SOPs, Technikzettel, Parameter-Sätze, Schulungsinhalte und sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen, streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Schulungsunterlagen, Workflows, Parameter-Sätze, Abrechnungsvorlagen und Software-Konfigurationen des Anbieters sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erhält ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den internen Gebrauch in seiner Praxis.

(3) Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe dieser Materialien außerhalb der internen Praxisnutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Aufzeichnungen (Bild, Ton, Video) während persönlicher Schulungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(4) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Absatz 1, 2 oder 3 verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR pro Einzelverstoß, höchstens jedoch 50.000,00 EUR pro Vertragsjahr. Die konkrete Höhe wird vom Anbieter unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes festgesetzt und ist im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüfbar (§ 315 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatz angerechnet.

§ 9 Höhere Gewalt

(1) Wird eine Vertragspartei durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten gehindert, ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer des Hindernisses sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Pandemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung sowie Energie- und Telekommunikationsausfälle.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses. Bei Schulungsterminen werden Ersatztermine im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart; ein Stornogebühr-Anspruch nach § 6 Ziffer 6.1 entsteht in diesem Fall nicht.

(3) Dauert das Hindernis länger als drei Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bereits gezahlte Vergütungen für noch nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet.

§ 10 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der gesonderten Datenschutzerklärung des Anbieters, abrufbar unter https://praxisallianz.de/datenschutz/. Soweit der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten von Patienten verarbeitet, schließen die Vertragsparteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

§ 11 Kein Widerrufsrecht für Unternehmer

Ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB besteht nicht, da der Vertrag ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB geschlossen wird. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher findet keine Anwendung.

§ 12 Änderungen dieser AGB

(1) Der Anbieter behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, höchstrichterliche Rechtsprechung, technische Entwicklungen oder den Umfang der Leistungen erforderlich ist und den Kunden nicht unzumutbar benachteiligt. Wesentliche Hauptleistungspflichten und Preise werden hiervon nicht berührt; insoweit gilt § 4 Ziffer 4.1.

(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folge wird der Anbieter den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.

(3) Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderung außerordentlich zu kündigen.

§ 13 Erfolgsgarantie

(1) Gegenstand der Garantie. Der Anbieter gewährt dem Kunden eine Erfolgsgarantie für die Umsetzbarkeit des Praxisallianz-Systems unter den nachfolgenden Bedingungen. Die Garantie ist eine selbstständige Garantie im Sinne von § 443 BGB und tritt neben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß § 7 dieser AGB; sie ersetzt diese nicht.

(2) Abrechnungsmodell und Begriffe. Bei jeder im Rahmen des Praxisallianz-Systems hergestellten Versorgung werden gegenüber dem Patienten zwei getrennte Positionen abgerechnet:

  • Fremdlabor-Position (Fräszentrum-Kosten): Die durch das Fräszentrum dem Kunden in Rechnung gestellten Kosten werden 1:1 an den Patienten weitergegeben (Belegdurchreichung). Diese Position ist nicht Bestandteil der Berechnung des Eigenlabor-Honorars.
  • Eigenlabor-Honorar: Das vom Kunden gegenüber dem Patienten für die in seiner Praxis erbrachten Eigenleistungen (z. B. Workflow, Materialwahl, Qualitätssicherung, Eingliederung) gemäß GOZ § 9 in Verbindung mit der BEB oder vergleichbarer Honorarordnung in Rechnung gestellte Position. Die Höhe richtet sich nach der dem Kunden in der ZFA-Einweisung schriftlich überreichten Praxisallianz-Preisempfehlung.

(3) Garantieversprechen. Hat der Kunde innerhalb der in Absatz (5) genannten Frist mindestens 50 garantiefähige Einheiten gemäß Absatz (4) im Praxisallianz-System produziert und gegenüber Patienten abgerechnet und dabei die Bedingungen der Absätze (6) bis (8) eingehalten, und übersteigt die Summe der für diese 50 Einheiten erzielten Eigenlabor-Honorare den Setup-Betrag (Nettobetrag des gebuchten Setup-Pakets gemäß Vertrag) nicht, so erstattet der Anbieter dem Kunden die Differenz zwischen Setup-Betrag und Summe der erzielten Eigenlabor-Honorare, höchstens jedoch 50 % des Setup-Betrags.

(4) Garantiefähige Einheiten. Garantiefähig im Sinne dieser Klausel sind ausschließlich folgende, im Praxisallianz-System hergestellte und gegenüber dem Patienten abgerechnete Versorgungen:

  • Vollkrone (Einzelkrone)
  • Brückenglied
  • Inlay
  • Onlay
  • Teilkrone
  • Krone oder Brückenglied auf Implantat
  • Individuelles Abutment
  • Teleskopkrone (Primär- oder Sekundärteil; jedes Teil zählt als eine Einheit)

Nicht garantiefähig sind insbesondere: provisorische Versorgungen, Schienen, kieferorthopädische Apparaturen, herausnehmbarer Zahnersatz, Reparaturen, Modellguss sowie Versorgungen, die nicht im Praxisallianz-System hergestellt wurden.

(5) Garantiefrist. Die Garantie ist innerhalb von sechs (6) Monaten ab dokumentiertem Abschluss der ZFA-Einweisung (Schulungszertifikat) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Anbieter geltend zu machen. Werden in diesem Zeitraum weniger als 50 garantiefähige Einheiten produziert und abgerechnet, erlischt der Garantieanspruch ersatzlos. Eine Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anbieter stimmt einer Verlängerung ausdrücklich schriftlich zu. Der Anbieter weist den Kunden im Schulungszertifikat ausdrücklich auf den Beginn der Frist hin.

(6) Einhaltung der Preisempfehlung. Voraussetzung des Garantieanspruchs ist, dass der Kunde das Eigenlabor-Honorar je Einheit in Höhe von mindestens fünfundachtzig Prozent (85 %) der ihm in der ZFA-Einweisung schriftlich überreichten Praxisallianz-Preisempfehlung gegenüber dem Patienten abgerechnet hat. Eine Überschreitung der Preisempfehlung nach oben ist unbegrenzt zulässig und garantieunschädlich. Die Preisempfehlung ist vertrauliches Schulungsmaterial im Sinne des § 8 dieser AGB; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der ZFA-Einweisung gültige Fassung. Eine spätere Änderung der Preisempfehlung wirkt nicht zulasten von Kunden, die ihre Einweisung vor der Änderung abgeschlossen haben.

(7) Dokumentationspflichten des Kunden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist eine vollständige Dokumentation durch den Kunden. Der Kunde reicht mit der Geltendmachung der Garantie eine schriftliche eidesstattliche Versicherung gemäß § 156 StGB ein, in der er für jede der 50 geltend gemachten Einheiten Indikation, Datum der Abrechnung gegenüber dem Patienten und das abgerechnete Eigenlabor-Honorar (netto) versichert sowie bestätigt, dass die Bedingungen der Absätze (4) bis (6) eingehalten sind.

Der Anbieter behält sich vor, zusätzlich folgende Nachweise stichprobenartig oder im Streitfall anzufordern. Der Kunde verpflichtet sich, diese auf Verlangen innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen vorzulegen:

  • Rechnungen des vom Anbieter empfohlenen Fräszentrums (oder eines anderen, mit dem Anbieter abgestimmten Zentrums) für die geltend gemachten Einheiten
  • Auszüge der Patientenrechnungen mit getrennt ausgewiesener Fremdlabor-Position und Eigenlabor-Honorar für die geltend gemachten Einheiten — auf Wunsch in pseudonymisierter Form unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes
  • Nachweis über den Abschluss der ZFA-Einweisung (Schulungszertifikat mit Datum)

Eine Rechnung gilt als „abgerechnet“ im Sinne dieser Klausel, sobald sie dem Patienten gemäß GOZ ordnungsgemäß zugesandt wurde (mittlere Auslegung); ein tatsächlicher Zahlungseingang ist nicht erforderlich.

(8) Ausschlussgründe. Der Garantieanspruch ist insbesondere ausgeschlossen, wenn:

  • der Kunde wesentliche Inhalte des Praxisallianz-Systems nicht oder fehlerhaft umsetzt (insbesondere Materialwahl, empfohlene Workflows, Abrechnungspositionen)
  • der Kunde bei einer oder mehreren der geltend gemachten Einheiten die Preisempfehlung gemäß Absatz (6) um mehr als 15 % nach unten unterschreitet (Untergrenze: 85 % der jeweiligen Preisempfehlung)
  • die ZFA-Einweisung nicht oder nicht vollständig abgeschlossen ist
  • die in Absatz (7) genannte Dokumentation nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird
  • der Kunde ein nicht abgestimmtes Fräszentrum oder externe Labore eingesetzt hat
  • der Vertrag durch den Kunden aus von ihm zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet wurde
  • der Kunde die Garantiefrist gemäß Absatz (5) nicht eingehalten hat

(9) Berechnung des Garantiebetrags. Der zu erstattende Garantiebetrag ergibt sich als Differenz zwischen Setup-Betrag (netto) und Summe der erzielten Eigenlabor-Honorare aus den 50 garantiefähigen Einheiten (netto, ohne Fremdlabor-Kosten und ohne Material). Maßgeblich ist der durch die Dokumentation gemäß Absatz (7) nachgewiesene Umsatz. Der Erstattungsbetrag ist auf 50 % des Setup-Betrags begrenzt.

(10) Anerkennung und Auszahlung. Der Anbieter prüft den Garantieanspruch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach vollständigem Eingang der Dokumentation gemäß Absatz (7). Wird der Anspruch anerkannt, erfolgt die Auszahlung innerhalb weiterer dreißig (30) Tage per Überweisung auf das vom Kunden benannte Geschäftskonto. Eine Verrechnung mit offenen Mitgliedsbeiträgen oder anderen offenen Forderungen des Anbieters ist zulässig.

(11) Subsidiarität und Ausschluss weitergehender Ansprüche. Die Erfolgsgarantie ist abschließend in dieser Klausel geregelt. Weitergehende Ansprüche des Kunden aus dem Garantieversprechen — insbesondere auf entgangenen Gewinn, Schadensersatz, Ersatz von Folgekosten oder Reputationsschäden — sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die gesetzliche Haftung des Anbieters gemäß § 7 dieser AGB sowie die Rechte aus § 443 BGB bleiben unberührt.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Brühl, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Bei Kunden, die Freiberufler im Sinne von § 18 EStG sind (insbesondere Zahnärzte), gilt der gesetzliche Gerichtsstand; der Anbieter ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

(3) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen den Anbieter an Dritte ist ausgeschlossen, soweit nicht § 354a HGB entgegensteht.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.


Kontakt:

Dinko Jurcevic / Praxisallianz
An Maria Glück 9a
50321 Brühl
Telefon: 02232 500 84-29
E-Mail: info@praxisallianz.de
Web: https://praxisallianz.de

Stand: Mai 2026